Privacy Consulting & Service
„Herausforderung Datenschutz“
Unternehmen, die
sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Das bedeutet, dass selbst ein kleines Unternehmen, das eine einzige DSFA-
Aber auch, wenn keine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, bleibt doch die Verpflichtung, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. In diesem Fall muss sich jemand im Unternehmen entsprechend einarbeiten und die Rolle des Datenschutzbeauftragten übernehmen, auch wenn er nicht offiziell bestellt ist.
Im Fall von Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften ist die Unternehmensleitung in der Verantwortung, sie muss sicherstellen, dass sich jemand dieses Themas annimmt.
Die Verordnung (EU) 2016/679, bekannt als Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthalten eine Fülle von Verpflichtungen u.a. im Hinblick auf
Es ist nahezu unmöglich, sich die Kenntnis dieser umfangreichen Bestimmungen "nebenbei" anzueignen. Insbesondere genügt es nicht, die Rechtsvorschriften zu kennen, benötigt wird auch das Wissen und die Erfahrung, wie diese in der Praxis gelebt werden, wie Aufsichtsbehörden die Fälle aus der Praxis beurteilen, wie Gerichte bis hoch zum EuGH bisher zu den einzelnen Themen entschieden haben. Auch ist ständig die Entwicklung der Rechtsprechung und die Aktivitäten der Aufsichtsbehörden und Datenschutzausschüsse im Auge zu behalten und die Auswirkungen auf das Tagesgeschäft zu beurteilen.
In vielen Fällen genügt auch nicht alleine die Kenntnis des Datenschutzrechts, konkret wenn sich die Rechtfertigung für eine Verarbeitung aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. HGB, EStG, GwG, KWG, StPO, AO, SGB…) ergibt.
Hieraus ergeben sich folgende Empfehlungen:
Falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, sollte dieser gut genug geschult sein, um diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnehmen zu können. Dies ist auch die Voraussetzung dafür, dass die Bestellung die Anforderung der Verordnung erfüllt und wirksam erfolgt ist. In der Praxis wird dies von Aufsichtsbehörden besonders kritisch betrachtet, wenn es sich um einen „Nebenbei-
Falls kein Datenschutzbeauftragter bestellt ist (und auch nicht bestellt werden soll), sollte dennoch ein Datenschutz-